Gibt anläßlich der Eingliederung des Betriebes oder Unternehmens in einen Konzern die mit Zustimmung oder Duldung der Leitung des beherrschenden Unternehmens anstelle des bisherigen Vertreters des Dienstgebers tatsächlich Dienstgeberfunktionen ausübende natürliche Person den Dienstnehmern des eingegliederten Betriebes gegenüber Erklärungen über die künftige Gestaltung ihrer Arbeitsverträge ab, ist diese Erklärung gemäß § 1029 ABGB der in Frage kommenden Konzerngesellschaft zuzurechnen.
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