Der Bestimmung des § 19 Abs 7 DSt 1990 lässt sich nicht entnehmen, dass eine einstweilige Maßnahme nur dann angemessen zu berücksichtigen wäre, wenn in jenem Faktum, dessentwegen sie verhängt wurde, ein Schuldspruch erfolgte. Es sind vielmehr sinngemäß die Grundsätze des § 38 Abs 1 Z 2 StGB und die dazu entwickelte Judikatur heranzuziehen, die die Anrechnung jeder Vorhaft nach der Tatbegehung erfordern, und zwar selbst dann, wenn keine Verfahrensverbindung stattgefunden hatte.
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