"Über die Verfahrenshilfe" sind Rechtsmittel auch gegen zweitinstanzliche Entscheidungen, mit welchen eine Sachentscheidung aus verfahrensrechtlichen Gründen abgelehnt wird, jedenfalls unzulässig.
…über die Verfahrenshilfe gehören auch solche, mit denen – wie hier – ein in Angelegenheiten der Verfahrenshilfe erhobener Rekurs aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde (RS0044330; RS0012383). [6] 2. Aufgrund der absoluten Unzulässigkeit des Rechtsmittels erübrigt sich die Durchführung eines allfälligen Verbesserungsverfahrens (vgl RS0005946).…
…insb T1]; RS0044213 [insb T5, T6, T15]; RS0052781 [insb T3]; RS0113116; 4 Ob 123/24b). Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (vgl RS0044213; RS0012383) gilt dieser Rechtsmittelausschluss auch für die Bekämpfung einer Formalentscheidung, mit der die meritorische Erledigung abgelehnt wird (vgl 3 Ob 212/16x). Wie bei…
…Frage der Verfahrenshilfe, die iSd § 528 Abs 2 Z 4 ZPO nicht an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden kann (RIS Justiz RS0012383, RS0044213 [T14], RS0052781 ua).…
…herangetragen werden, und zwar auch dann, wenn ein Rekurs aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde (1 Ob 575/97 = RZ 1994/66 uva in RIS-Justiz RS0012383). Der Revisionsrekurs ist daher auch unzulässig, soweit er sich gegen Punkt 2 des angefochtenen Beschlusses richtet. Das Gesagte gilt auch für die Anfechtung des Punktes…
…umfasst Beschlüsse der zweiten Instanz über die Verfahrenshilfe unabhängig davon, ob es sich um eine Sachentscheidung oder um verfahrensrechtliche Fragen handelt (vgl RIS-Justiz RS0044213, RS0012383). Der absolute Rechtsmittelausschluss erlaubt auch kein Eingehen auf (vermeintlich) erhebliche Rechtsfragen iSd § 528 Abs 1 ZPO (RIS-Justiz RS0044523).…
…deren Versagung oder die Ablehnung einer Sachentscheidung aus verfahrensrechtlichen Gründen (1 Ob 575/93 = RZ 1994/66 ua; zuletzt 2 Ob 592/95; RIS-Justiz RS0012383) betreffen. Dem Obersten Gerichtshof ist aus diesen Erwägungen ein Eingehen auf die im Rechtsmittel bezeichneten Gründe versagt. Der Revisionsrekurs ist zurückzuweisen.…
…RS0052781). Auch ein zweitinstanzlicher Beschluss, mit dem der Rekurs gegen einen Auftrag zur Verbesserung des Verfahrenshilfeantrags zurückgewiesen wurde, kann nicht beim Obersten Gerichtshof angefochten werden (RS0012383 [T2]). [8] Sowohl gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 28. 10. 2020, AZ *****, als auch gegen den die Abweisung des Verfahrenshilfeantrags…
… 4 ZPO ist der Revisionsrekurs gegen einen Beschluss des Rekursgerichts über die Verfahrenshilfe jedenfalls unzulässig. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (RIS Justiz RS0044213; RS0012383) gilt dieser Rechtsmittelausschluss auch für die Bekämpfung einer Formalentscheidung der zweiten Instanz, mit der die meritorische Erledigung abgelehnt wird. Für die Geltung des Rechtsmittelausschlusses nach…
…Formalentscheidungen oder meritorische Entscheidungen handelt, also das Rekursgericht in Erledigung eines Rechtsmittels abändernd, bestätigend, aufhebend oder wie hier zurückweisend entschieden hat (RIS-Justiz RS0114330; RS0044213; RS0012383; Schramm in Gitschthaler/Höllwerth AußStrG § 62 Rz 14; Rechberger , AußStrG 2 § 62 Rz 3). Ist ein Rechtsmittel absolut unzulässig…
…mit Revisionsrekurs angefochten werden kann, sondern auch eine allfällige Formalerledigung (vgl in diesem Sinne Kodek in Rechberger ZPO2 § 528 Rz 6 ebenso RIS-Justiz RS0012383 oder RS0044213 mwN, zuletzt etwa OGH 1 Ob 44/04h). Die vom Rechtsmittelwerber herangezogene Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zu 8 Ob 102/01k betraf keine…
…Entscheidung über das Rechtsmittel aus verfahrensrechtlichen Gründen abgelehnt bzw ein unzulässiges Rechtsmittel zurückgewiesen hat (6 Ob 204/04z, 4 Ob 244/03s, RIS-Justiz RS0012384, RS0012383). Das Rechtsmittel war daher zurückzuweisen.…
…des Antragstellers ist gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO absolut unzulässig. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (RIS Justiz RS0044213; RS0012383) gilt der Rechtsmittelausschluss in Verfahrenshilfesachen nach § 528 Abs 2 Z 4 ZPO auch für die Bekämpfung einer Formalentscheidung der zweiten Instanz…
…den Obersten Gerichtshof herangetragen werden (RIS Justiz RS0052781 [T9]; RS0036078). Das gilt nach der Rechtsprechung auch für die Bekämpfung von Formalentscheidungen der zweiten Instanz (vgl RS0012383; RS0044213) oder – wie hier – die Erteilung eines Auftrags zur Verbesserung. Entscheidungen über die in den §§ 63–72 ZPO geregelten…
…für die Bekämpfung von Formalentscheidungen der zweiten Instanz, wenn also eine Entscheidung in der Sache aus verfahrensrechtlichen Gründen abgelehnt wird (stRsp; RIS-Justiz RS0044213 und RS0012383; jüngst 1 Ob 63/19z und 8 Ob 10/19g; 1 Ob 138/18b [Zurückweisung]; Musger in Fasching/Konecny , aaO, Rz 75 zu § …
…Revisionsrekurs gegen einen Beschluss des Rekursgerichts über die Verfahrenshilfe jedenfalls unzulässig (RIS Justiz RS0036078; RS0044213; RS0052781). Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (vgl RIS Justiz RS0012383; RS0044213) gilt dieser Rechtsmittelausschluss auch für die Bekämpfung von Formalentscheidungen der zweiten Instanz, wie hier die Zurückweisung der ergänzenden Stellungnahmen des Antragstellers zu seinem Rekurs…
…RIS-Justiz RS0017155). Dies gilt auch für verfahrensrechtliche Zwischenentscheidungen, die in einem Verfahren über einen Verfahrenshilfeantrag getroffen werden (vgl 4 Ob 244/03s = RIS-Justiz RS0012383 [T 2] zur Anfechtung eines Verbesserungsauftrags). Die Frage, ob mit dem angefochtenen Auftrag an das Erstgericht überhaupt ein Eingriff in die geschützte Rechtssphäre des Einschreiters…
…die Bewilligung und den Umfang der Verfahrenshilfe oder deren Versagung zum Inhalt hat (RIS Justiz RS0036078; RS0044213). Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (RIS Justiz RS0012383; RS0044213) gilt dieser Rechtsmittelausschluss auch für die Bekämpfung von Formalentscheidungen der zweiten Instanz, wenn diese eine Sachentscheidung aus verfahrensrechtlichen Gründen abgelehnt hat. Hier wies das…
… 4 ZPO ist der Revisionsrekurs gegen einen Beschluss des Rekursgerichts über die Verfahrenshilfe jedenfalls unzulässig. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (RIS Justiz RS0044213; RS0012383) gilt dieser Rechtsmittelausschluss auch für die Bekämpfung von Formalentscheidungen der zweiten Instanz, wie hier die Zurückweisung eines Rekurses.…
…entzogen (RS0052781, RS0036078). [5] 2. Dieser Rechtsmittelausschluss gilt auch für Formalentscheidungen der zweiten Instanz, mit welchen eine Sachentscheidung aus verfahrensrechtlichen Gründen abgelehnt wird (RS0044213; RS0012383). Darunter fällt auch die Zurückweisung eines Rekurses als v erspätet. [6] 3. Der Revisionsrekurs des Vaters ist daher jedenfalls als unzulässig zurückzuweisen. Aufgrund dieser…
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