Nach gefestigter Standesauffassung hat ein Rechtsanwalt (und ein Rechtsanwaltsanwärter; vgl § 4 DSt 1990) übernommene Verbindlichkeiten zu erfüllen. Einwendungen gegen eine übernommene Verbindlichkeit dürfen Ehre und Ansehen des Standes nicht beeinträchtigen; das bedeutet, dass die Bestreitung einer vorbehaltslos anerkannten Verpflichtung grundsätzlich als Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes disziplinär verantwortlich macht. Im vorliegenden Fall hat jedoch der Beschuldigte von vornherein und für seinen Vertragspartner unmissverständlich erkennbar erklärt, er werde den seiner Auffassung nach überhöhten und ungerechtfertigt gezahlten Teil der Ablöse im Klageweg zurückfordern, ohne dass dieser Vorbehalt betragsmäßig limitiert gewesen wäre.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden