Zur Einstellung der Richtsatzvorschüsse nach § 4 Z 2 UVG, die wegen unbekannten Aufenthaltes und mangelnder Kenntnis der Lebensverhältnisse des Unterhaltsschuldners gewährt wurden, nach § 20 Abs 1 Z 4 lit a UVG bedarf es weder der Gewährleistung, daß der Unterhaltspflichtige seiner Unterhaltspflicht regelmäßig nachkommen werde, noch der Schaffung eines rechtskräftigen Titels; der vom Gesetz geforderte Wegfall einer der Voraussetzungen für die Gewährung der Vorschüsse setzt zumindest voraus, daß auf Grund der geänderten Sachlage mit hinlänglicher Sicherheit in absehbarer Zeit die Festsetzung des dem Vorschußbezieher gebührenden Unterhaltsbeitrages gelingen wird. Durch die Schaffung eines Teiltitels im Umfang des vom Unterhaltspflichtigen - freiwillig - zugestandenen Unterhaltsbeitrages ohne ausreichende aktenmäßiger Grundlage für die Unterhaltsbemessung selbst wird das für die Einstellung dieser Vorschüsse normierte Erfordernis des Wegfalles der negativen Vorschußgewährungsvoraussetzung, daß die Festsetzung des (gebührenden) Unterhaltsbeitrages nicht gelingt, nicht beseitigt.
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