Die im Wege der Korrespondenz erklärte Annahme eines unbefristeten schriftlichen Vergleichsvorschlages erst mehr als 30 Tage nach seiner Erstellung ist zwischen Wiener Rechtsanwälten im Sinne des § 862 ABGB als verspätet anzusehen.
…Annahme eines unbefristeten schriftlichen Vergleichsvorschlages erst mehr als 30 Tage nach seiner Erstellung zwischen ** Rechtsanwälten im Sinne des § 862 ABGB als verspätet anzusehen (RS0014067). 2.2.3. Hier erfolgte die Unterzeichnung des asset deals durch die Besitzgesellschaft erst beinahe 3,5 Monate nach der Unterzeichnung durch die Käuferin. Aus dem festgestellten Sachverhalt…
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