Strafzeit: Die auf Grund mehrerer Urteile zu verbüßenden Strafen sind zusammenzurechnen und es ist sodann (etwa bei Bestimmung der zuständigen Strafvollzugsanstalt nach § 9 StVG) so vorzugehen, als ob eine einzige Freiheitsstrafe zu vollstrecken wäre.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden