Gegen § 177 Abs 1 ABGB bestehen auch unter dem Gesichtspunkt des Art 7 B-VG und des Art 5 des 7.ZPMRK keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Die unterschiedliche gesetzliche Regelung bezüglich der Obsorge bei nicht nur vorübergehend getrennt lebenden Eltern und bei geschiedenen Eltern stellt keinen Verstoß gegen Art 7 Abs 1 B-VG dar.
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