Ist die Kündigung oder Entlassung nach vertragsrechtlichen Grundsätzen rechtsunwirksam, so kommt nicht die Anfechtung nach §§ 105, 106 ArbVG, sondern regelmäßig die Bekämpfung mittels Feststellungsklage in Betracht.
…der Revision geltend gemacht – mangels Bevollmächtigung rechtsunwirksam ausgesprochen worden, so wäre eine Feststellungsklage (auf Feststellung des aufrechten Bestands des Dienstverhältnisses) zu erheben gewesen (vgl RS0039015). Darüber hinaus ergibt sich aber aus den Feststellungen, dass die Entlassungsentscheidung vom dafür zuständigen Vorstandsmitglied getroffen wurde und die Erklärung gegenüber dem Kläger von dazu…
…anderer Anspruchsgrundlagen ist damit noch nichts gesagt (zur Zulässigkeit der gemeinsamen Erhebung einer Anfechtungs und einer Feststellungsklage bei Kündigung oder Entlassung s auch RIS Justiz RS0039015 [T3]). Mangels Präjudizialität entfaltet die Entscheidung über das Hauptbegehren auch keine Bindungswirkung für das Eventualbegehren (vgl RIS-Justiz RS0127052). 3. Ob die Voraussetzungen für eine…
…ihres Dienstverhältnisses ausgesprochen hat. Die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung ist zutreffenderweise mit einer auf Feststellung des Fortbestands des Dienstverhältnisses gerichteten Klage geltend zu machen (RIS-Justiz RS0039015; zuletzt 9 ObA 5/99x). Zum Zeitpunkt der Übergabe des Kündigungsschreibens war nicht klar, dass die beklagte Partei aus welchen Gründen immer etwa einen Monat…
…98t). Ist die Kündigung, wie das Berufungsgericht meint, hingegen rechtsunwirksam, so müsste eine Feststellungsklage (auf Feststellung des aufrechten Bestands des Arbeitsverhältnisses) erhoben werden (RIS-Justiz RS0039015). Eine solche Klage könnte der Betriebsrat, der nicht der (gesetzliche) Vertreter der Belegschaft oder einzelner Arbeitnehmer in Bezug auf deren privatrechtlichen Ansprüche ist (RIS-Justiz…
…eine Anfechtung iS § 105 ArbVG durch den Betriebsrat nicht in Betracht; vielmehr ist in diesem Fall eine Feststellungsklage zu erheben (DRdA 1999,147; RIS-Justiz RS0039015; 8 ObA 11/01b). Sollen Feststellungs- und Anfechtungsklage gemeinsam erhoben werden, hat dies daher richtigerweise in Form der Erhebung eines Haupt- und eines Eventualbegehrens zu…
…mit Feststellungsklage geltend zu machen, dass das Arbeitsverhältnis weiterhin aufrecht ist (9 ObA 9/02t; 9 ObA 29/08t; RIS Justiz RS0039015 ua). Daraus folgt konsequenterweise, dass in einem Verfahren eines Arbeitnehmers nicht beide Begehren zum Erfolg führen können. Eine amtswegige Umformulierung des Gestaltungsbegehrens des Klägers in…
…Kündigung und des Rechtsschutzziels deren Aufhebung ändert sich aber nicht dadurch, dass die als Vorfrage zu beurteilende Rechtswirksamkeit der Kündigung (vgl allgemein dazu RIS Justiz RS0039015) mittlerweile in einem anderen Verfahren abschließend entschieden wurde (vgl zur Identität von Kündigung und Kündigungstermin etwa Frauenberger in Rechberger aaO § 572 Rz …
… 4.; RS0028418 [T4, T6]). 5. Ist die Kündigung oder Entlassung rechtsunwirksam, so ist eine Feststellungsklage (auf Feststellung des aufrechten Bestands des Dienstverhältnisses) zu erheben (RS0039015). 6. 1. Nach ständiger Rechtsprechung kann ein Fortsetzungsanspruch wegen behaupteter Unwirksamkeit einer Auflösungserklärung nicht zeitlich unbegrenzt geltend gemacht werden. Vielmehr bedingt das Klarstellungsinteresse auch des…
…der Kündigung. Ein zusätzliches Anfechtungsrecht wäre sinnlos. Vielmehr ist in diesem Fall eine Feststellungsklage zu erheben (9 ObA 9/02t mwH; RIS Justiz RS0039015). Hingegen setzt das Wirksamwerden des Kündigungsschutzes des § 105 ArbVG eine rechtswirksame Kündigung voraus. Dies gilt nach dem völlig klaren Gesetzeswortlaut des § …
…Fortbestands des Arbeitsverhältnisses geltend zu machen; die Anfechtung erfolgt mit Rechtsgestaltungsklage und führt im Falle ihres Erfolgs zur (rechtsgestaltenden) Aufhebung der Kündigung (RIS-Justiz RS0052018; RS0039015; 9 ObA 9/02t; 9 ObA 2253/96t). Hier hat die Beklagte vor der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Kündigung vom 17. 12. 2004 das…
…den Betriebsrat nicht in Betracht; vielmehr ist in diesem Fall eine Feststellungsklage zu erheben (Schwarz in Cerny/Haas-Laßnigg/Schwarz, ArbVG II 192,194; Ris-Justiz RS0039015). Eine solche Klage könnte der Betriebsrat aber nur - wenn überhaupt - im Rahmen seines Klagerechtes nach § 54 Abs 1 ASGG erheben (vgl dazu Eypeltauer, Das…
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