Die Bestimmung des § 11 Abs 2 Z 5 AÜG bedeutet, daß jene Verfallsvorschriften, und Verjährungsvorschriften, die sich aus dem Gesetz ergeben, ungeschmälert bleiben müssen, sofern nicht normativ anzuwendende Kollektivverträge (§ 10 Abs 1 zweiter Satz AÜG) oder der Kollektivvertrag des Beschäftigerbetriebes bezüglich der Ansprüche für einzelne Überlassungen (§ 10 Abs 1 dritter Satz AÜG) kürzere Verfallsfristen oder Verjährungsfristen vorsehen.
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