Gingen die Vorinstanzen auf Vorbringen, das gegen die Eventualmaxime verstieß, sachlich ein, hielten aber das Oppositionsbegehren dennoch nicht für berechtigt, darf der OGH wegen des zwingenden Charakters der Vorschrift des § 35 Abs. 3 EO nicht auf das ausgeschlossene Vorbringen Bedacht nehmen.
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