Mit dem Tod eines Erblasser, der mehrere Erben hinterlässt, entsteht zwischen diesen zunächst bis zur Einantwortung eine sich auf das Erbrecht beziehende schlichte Rechtsgemeinschaft gemäß den §§ 825 ff ABGB.
…30 mwN). Mit der Einantwortung entsteht daher Miteigentum an den körperlichen Nachlasssachen (2 Ob 2292/96i = SZ 71/60 mwN; RIS-Justiz RS0012313 [T1]). Die Erbteilung erfolgt durch Erbteilungsübereinkommen oder Erbteilungsklage (RIS Justiz RS0012311). Ein Erbteilungsübereinkommen ist ein Verpflichtungsgeschäft, das den Rechtsgrund für den Erwerb der einzelnen Nachlassteile…
…ABGB (2 Ob 41/11k SZ 2012/49; 6 Ob 79/12d; 2 Ob 41/15s; RIS Justiz RS0012313). Mit der Einantwortung werden die Erben, solange keine Erbteilung stattfindet, Miteigentümer der körperlichen Nachlasssachen nach dem Verhältnis ihrer Erbteile. Die Gemeinschaft wird durch Erbteilung aufgehoben…
…550; Schwimann/Eccher, ABGB2 III, § 550 Rz 2; Haunschmidt/Haunschmidt, Erbschaft und Testament Rz 123, 125; ecolex 1993, 460; NZ 2000, 88; RIS-Justiz RS0012313). Mit der Einantwortung werden die Erben ex lege Miteigentümer der körperlichen Nachlasssachen nach dem Verhältnis ihrer Erbteile. Die Aufteilung dieses gemeinsamen Nachlasses durch Zuweisung an…
…825 ff ABGB. Nach der Einantwortung werden die Erben, solange keine Erbteilung stattfindet, Miteigentümer der körperlichen Nachlasssachen nach dem Verhältnis ihrer Erbteile (RIS Justiz RS0012313 [T1]). Die Rechtsgemeinschaft der Erben wird durch Erbteilung aufgehoben, die von jedem Miterben vor oder nach der Einantwortung verlangt werden kann. Sie erfolgt durch Erbteilungsübereinkommen…
…hinterlässt, entsteht zwischen diesen zunächst bis zur Einantwortung eine sich auf das Erbrecht beziehende schlichte Rechtsgemeinschaft gemäß den §§ 825 ff ABGB ( RS0012313 ). Nach der Einantwortung werden die Erben, solange keine Erbteilung stattfindet, Miteigentümer der körperlichen Nachlasssachen nach dem Verhältnis ihrer Erbteile ( RS0012313 [T1]). Demgegenüber zerfallen teilbare Nachlassforderungen…
…2 Ob 100/22b ). Nach der Einantwortung werden die Erben, solange keine Erbteilung stattfindet, Miteigentümer der körperlichen Nachlasssachen nach dem Verhältnis ihrer Erbteile ( RS0012313 [T1]). Die Rechtsgemeinschaft der Erben wird durch Erbteilung aufgehoben, die von jedem Miterben vor oder nach der Einantwortung verlangt werden kann. Sie erfolgt durch Erbteilungsübereinkommen…
…Erben stehen bis zur Einantwortung in einer sich auf das Erbrecht beziehenden schlichten Rechtsgemeinschaft gemäß den §§ 825 ff ABGB (RIS Justiz RS0012313). Die für den Bereicherungsausgleich unter Miteigentümern geltenden Grundsätze kommen daher auch dann zur Anwendung, wenn nach der Einantwortung ein Bereicherungsanspruch aufgrund einer im Verhältnis zur…
…eine sich auf das Erbrecht beziehende schlichte Rechtsgemeinschaft gemäß den §§ 825 ff ABGB, die durch Erbteilung aufgehoben werden kann (RIS Justiz RS0012313). Sie kann von jedem Miterben vor oder nach der Einantwortung verlangt werden, wird aber erst mit dieser dinglich wirksam. Die Erbteilung erfolgt entweder durch Erbteilungsübereinkommen…
…zwischen diesen zunächst bis zur Einantwortung eine sich auf das Erbrecht beziehende schlichte Rechtsgemeinschaft gemäß den §§ 825 ff ABGB (RIS Justiz RS0012313). Nach der Einantwortung werden die Erben, solange keine Erbteilung stattfindet, Miteigentümer der körperlichen Nachlasssachen nach dem Verhältnis ihrer Erbteile. Die Gemeinschaft wird durch Erbteilung aufgehoben…
…entsteht zwischen diesen zunächst bis zur Einantwortung eine sich auf das Erbrecht beziehende schlichte Rechtsgemeinschaft nach §§ 825 ff ABGB (RIS Justiz RS0012313). Mit der Einantwortung werden die Erben, solange keine Erbteilung stattfindet, Miteigentümer der körperlichen Nachlasssachen nach dem Verhältnis ihrer Erbteile. Werden Liegenschaften nachträglich aufgefunden, ist zwar…
…mehrere Erben hinterlässt, zwischen diesen zunächst eine schlichte Rechtsgemeinschaft nach de n §§ 825 ff ABGB, die sich auf das Erbrecht bezieht (RS0012313, 3 Ob 168/13x Pkt 2.; 2 Ob 188/19i Rz 17 ). Diese beruht nicht auf dem Willen der…
…der mehrere Erben hinterlässt, entsteht zwischen diesen zunächst schlichte Rechtsgemeinschaft nach den §§ 825 ff ABGB, die sich auf das Erbrecht bezieht (RS0012313). Mit der Einantwortung werden die Erben, solange keine Erbteilung stattfindet, Miteigentümer der körperlichen Nachlasssachen nach dem Verhältnis ihrer Erbteile. Die Gemeinschaft wird nach ständiger Rechtsprechung…
…zwischen diesen zunächst bis zur Einantwortung eine sich auf das Erbrecht beziehende schlichte Rechtsgemeinschaft gemäß den §§ 825 ff ABGB (RIS Justiz RS0012313). Diese Rechtsgemeinschaft wird durch Erbteilung aufgehoben (2 Ob 123/07p RIS Justiz RS0012313 [T3]), die von jedem Miterben auch schon vor der Einantwortung…
…Erben hinterlässt, entsteht zwischen diesen zunächst schlichte Rechtsgemeinschaft nach den §§ 825 ff ABGB, die sich auf das Erbrecht bezieht (RIS Justiz RS0012313; zuletzt etwa 3 Ob 168/13x NZ 2014, 130). Mit der Einantwortung werden die Erben, solange keine Erbteilung stattfindet, Miteigentümer der körperlichen…
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