Die Haftung des Halters eines Tankfahrzeuges, der zugleich Verpflichteter im Sinne des § 31 Abs 2 und 3 WRG ist, für die Kosten der wegen Gefahr im Verzug von der Behörde veranlaßten, erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung ist verschuldensunabhängig und betraglich durch die Haftungshöchstbeträge für Schäden an Sachen nach § 16 EKHG nicht beschränkt.
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