Die grundbücherliche Ersichtlichmachung der Vorauszahlung des Bestandzinses nach § 1102 ABGB setzt die vorausgehende oder zumindest gleichzeitige Verbücherung des Bestandrechtes selbst voraus. Auch die sinngemäße Anwendung des § 1102 ABGB auf die Abtretung der Zinsforderung durch den Vermieter ist daher von der Verbücherung des Bestandrechtes abhängig. Daran vermag auch der verfassungsrechtlich geschützte Gleichheitsgrundsatz (Art 7 B-VG) unter dem Gesichtspunkt unterschiedlichen Gläubigerschutzes, je nach dem, ob der Bestandvertrag auf bestimmte oder unbestimmte Zeit abgeschlossen ist (Möglichkeit der Verbücherung von Bestandrechten und damit der Anmerkung der Abtretung des Mietzinses nur bei Bestandverträgen auf bestimmte Zeit) nichts zu ändern.
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