Eine Schmälerung der Rechte des in die Position des Untermieters Gedrängten liegt auch darin, daß ihm gegenüber der angemessene Hauptmietzins nach der zu § 26 Abs 1 MRG ergangenen Rechtsprechung um bis zu 100 % überschritten werden kann und er auch von den durch die §§ 6, 10, 12 MRG etc eingeräumten Rechten ausgeschlossen ist.
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