Eine Geltendmachung der Wertsicherung liegt auch dann vor, wenn sie auf Basis eines höheren als des zulässigen Hauptmietzinses erfolgte, weil die Geltendmachung einer Wertsicherung im höheren unzulässigen Ausmaß denknotwendig eine solche im zulässigen geringeren Ausmaß einschließt.
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