Besteht für den Hauseigentümer gemäß § 30 Abs 2 letzter Satz Sbg BauTG die Verpflichtung zumindest für jeden von mehreren Bauten einen geeichten Wärmezähler anzubringen, dann hängt die Frage, ob der Antragsteller, der nur in einem Gebäude Wohneinheiten oder Geschäftseinheiten in Bestand hat, diese Verpflichtung des Hauseigentümers nur hinsichtlich dieses Gebäudes oder hinsichtlich aller Bauten durchsetzen kann, davon ab, ob die Bauten eine Wirtschaftseinheit und Verwaltungseinheit im Sinne des § 17 MRG darstellen.
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