Streit um Aufteilung von Finanzierungskosten nach Beziehungsende und Immobilienverkauf—OLG Wien Entscheidung
13R6/25k23. April 2025
…Falles unter Berücksichtigung der im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche den eindeutigen, zweifelsfreien, zwingenden Schluss zulassen, er habe ernstlich verzichten wollen (RS0014146 [T5]; vgl RS0014188; RS0014420; RS0014190). Es müssten klare Indizien für einen Verzichtswillen vorliegen (vgl RS0014188 [T1]). 2.5. Ein zweifelsfreier und zwingender Schluss ist hier nicht zulässig. Weder ergibt…