Der Gesetzgeber hat durch die die Vorschrift des § 193 Abs 3 StPO ergänzende Bestimmung des § 193 Abs 4 StPO deutlich zum Ausdruck gebracht, daß er die zeitlichen Haftbeschränkungen (mit Ausnahme der absoluten Fristen des § 193 Abs 4 StPO) nicht als starre, unübersteigbare Grenzen normieren wollte.
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