Nach Ablauf der Fristen des § 193 Abs 3 StPO ohne zuvor für zulässig erklärter längerer Dauer der Haft ist jede Untersuchungshaft eine (grundrechtswidrige) rechtswidrige. Da das OLG die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft über den Beschwerdeführer für zulässig erklärte, obwohl im Zeitpunkt der Entscheidung die Sechsmonatefrist des § 193 Abs 3 StPO bereits abgelaufen war, ist der Beschwerdeführer im Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt.
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