Der Überweisungsgläubiger oder Zessionar des gesicherten Anspruches oder des Anspruches auf Insolvenzausfallgeld ist nicht einspruchsberechtigt im Sinne des § 1 Abs 1 IESG und daher auch nicht nach § 6 Abs 1 IESG antragsberechtigt.
…ObS 6/08b (RIS Justiz RS0124280), mit der der Oberste Gerichtshof die frühere Rechtsprechung zur (verneinten) Antragslegitimation eines Pfändungs und Überweisungsgläubigers (vgl RIS Justiz RS0076455; RS0006725) nicht aufrecht erhalten hatte, zutreffend dargestellt. In dieser Entscheidung wurde ausgeführt, dass nach § 8 Abs 1 IESG die Exekutionsordnung regle, inwieweit…
…Überweisungsgläubiger oder Zessionar kein selbständiger Anspruch nach § 1 Abs 1 IESG zu; er hat kein Antragsrecht gemäß § 6 Abs 1 IESG (RIS-Justiz RS0076455, RS0006725). Wurden somit Entgeltansprüche im Sinne des § 1 Abs 2 Z 1 IESG verpfändet oder übertragen, behält der Arbeitnehmer zumindest für den Bereich des…
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