Wer Erzeugnisse in einer Weise bezeichnet, die geeignet ist, den Eindruck zu erwecken, daß sie Musterschutz genießen, hat gemäß § 37 MuSchG auf Verlangen jedermann darüber Auskunft zu geben, auf welches Musterrecht sich die Bezeichnung stützt. Mit dieser Bestimmung soll die Möglichkeit zur Überprüfung geboten werden, ob eine Musteranmaßung vorliegt oder tatsächlich Musterschutz besteht. (Kraftfahrzeugkennzeichenhalter).
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