Gemäß § 8 Abs 1 des bis 31.12.1990 in Geltung gestandenen DSt 1872 (jetzt: § 11 Abs 1 DSt 1990) war jedes Mitglied der Rechtsanwaltskammer verpflichtet, die Wahl in den Disziplinarrat oder als Kammeranwalt anzunehmen. Aus dieser Verpflichtung ergab sich die weitere Verpflichtung der bestellten Mitglieder und Ersatzmänner, dieses Amt auch gewissenhaft und ohne ungebührliche Versäumnisse auszuüben (vgl § 10 Abs 1 DSt 1872; jetzt § 14 DSt 1990). Diese Verpflichtung hat der Disziplinarbeschuldigte gröblich verletzt und damit gleichzeitig auch gegen § 23 RL-BA 1977 verstoßen, wonach der Rechtsanwalt die ihm von der Rechtsanwaltskammer erteilten Aufträge zu befolgen und seine ihr gegenüber bestehenden Pflichten zu erfüllen hat.
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