Der von der Strafnorm (§ 320 Abs 1 Z 3 StGB) zur Verwaltungsvorschrift (Kriegsmaterialgesetz) hergestellte Sinnzusammenhang bedeutet, daß "entgegen den bestehenden Vorschriften" handelt, wer ohne Deckung durch eine behördliche Bewilligung, wie sie das Kriegsmaterialgesetz fordert, Kampfmittel in ein bestimmtes Land ausführt. Der Bezeichnung des Bestimmungslandes in einem Bewilligungsbescheid nach dem § 1 Abs 1 KMG kommt entscheidende Bedeutung zu.
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