Ist die Berufsausbildung eines Kindes nicht abgeschlossen, so tritt in der Regel seine Selbsterhaltungsfähigkeit nicht ein. Das Kind ist nicht verpflichtet, zwecks Entlastung des Unterhaltspflichtigen die ihm neben der Ausbildung verbleibende freie Zeit zur Erzielung eines Erwerbseinkommens zu verwenden.
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