Werden bei der Erteilung von Informationen an Medienvertreter zwecks Veröffentlichung jene Grenzen, die § 48 RL-BA als Ausdruck gefestigter Standesauffassung normiert, nicht überschritten, so verstößt die Informationserteilung im Regelfall nicht gegen das Gebot des § 9 Abs 2 RAO.
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