Der Gegenstand des Widerspruchs nach § 14 AbgEO kann nur ein durch die Vollstreckung betroffener Gegenstand sein. Dazu gehört aber ein Gegenstand, der verpfändet wurde, allein auf Grund der vertraglichen Vereinbarung über die Verpfändung nicht. Dies gilt auch dann, wenn die Verpfändung eine behördliche Pfändung ersetzen soll.
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