Wird ein inhaltsgleicher Kaufvertrag zweimal abgeschlossen, kann nicht die Errichtung von Urkunden über zwei voneinander völlig unabhängige Rechtsgeschäfte honoriert werden, weil ja in Wirklichkeit nur ein Rechtsgeschäft beurkundet werden sollte. In analoger Anwendung des § 7 2.Satz NTG ist in einem solchen Fall eine Erhöhung der Wertgebühr nach § 3 NTG vorgesehen.
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