Über den durchschnittlichen Bedarf hinaus kann ein Unterhaltsberechtigter noch Sonderbedarf oder Individualbedarf haben. Solche Mehrkosten sind insbesondere durch die Momente der Außergewöhnlichkeit und Dringlichkeit bestimmt.
…außer Acht gelassenen Umstände des Einzelfalls ergibt (RS0117791; RS0047564). Generell kann gesagt werden, dass ein Sonderbedarf durch Momente der Außergewöhnlichkeit, Dringlichkeit und Individualität bestimmt wird (RS0047539), also nicht mit weitgehender Regelmäßigkeit für die Mehrzahl der unterhaltsberechtigten Kinder zusteht (RS0047539 [T3]). Darunter fallen hauptsächlich Aufwendungen für die Erhaltung der (gefährdeten) Gesundheit und…
…der Person des Kindes liegenden Gründen entstanden ist. Weiters muss der Bedarf den Kriterien der „Individualität", „Außergewöhnlichkeit" und „Dringlichkeit" entsprechen (RIS-Justiz RS0047539). Eine generelle Aufzählung all dessen, was Sonderbedarf sein kann, ist nicht möglich; maßgeblich sind wie ausgeführt immer die Umstände des Einzelfalls (7 Ob 97/08b…
…und Vermögensverhältnisse der Eltern des Kindes zumutbar ist (RS0107179). Generell kann gesagt werden, dass ein Sonderbedarf durch Momente der Außergewöhnlichkeit, Dringlichkeit und Individualität bestimmt wird (RS0047539), also nicht mit weitgehender Regelmäßigkeit für die Mehrzahl der unterhaltsberechtigten Kinder zusteht (8 Ob 3/18a mwN). Darunter fallen hauptsächlich Aufwendungen für die…
…Eltern des Kindes zumutbar ist (RIS-Justiz RS0107179). Generell kann gesagt werden, dass er durch Momente der Außergewöhnlichkeit, Dringlichkeit und Individualität bestimmt wird (RIS-Justiz RS0047539), also nicht mit weitgehender Regelmäßigkeit für die Mehrzahl der unterhaltsberechtigten Kinder anfällt (EFSlg 67.839 uva). Jedenfalls hat die gesonderte Abgeltung von Sonderbedarf Ausnahmecharakter (Schwimann/Kolmasch…
…Eltern des Kindes zumutbar ist (RIS-Justiz RS0107179). Generell kann gesagt werden, dass er durch Momente der Außergewöhnlichkeit, Dringlichkeit und Individualität bestimmt wird (RIS-Justiz RS0047539), also nicht mit weitgehender Regelmäßigkeit für die Mehrzahl der unterhaltsberechtigten Kinder zusteht (1 Ob 2383/96i). Darunter fallen hauptsächlich Aufwendungen für die Erhaltung und Wiederherstellung…
…Vermögensverhältnisse der Eltern des Kindes zumutbar ist. Generell kann gesagt werden, daß er durch Momente der Außergewöhnlichkeit, Dringlichkeit und Individualität bestimmt wird (RIS Justiz RS0047539), also nicht mit weitgehender Regelmäßigkeit für die Mehrzahl der unterhaltsberechtigten Kinder anfällt (EFSlg 67.839; 5 Ob 524/95 = Jus extra OGH Z…
…bewusst außer Acht gelassener Umstände des Einzelfalls ergibt (RIS-Justiz RS0109908; RS0117791). Sonderbedarf wird jeweils durch Momente der Außergewöhnlichkeit, Dringlichkeit und Individualität bestimmt (RIS-Justiz RS0047539); er fällt also nicht für die Mehrzahl der unterhaltsberechtigten Kinder mit weitgehender Regelmäßigkeit an. Darunter fallen hauptsächlich Aufwendungen für die Erhaltung und Wiederherstellung der Gesundheit…
…zu verweisen, wonach ein geltend gemachter Sonderbedarf grundsätzlich nur dann deckungspflichtig ist, wenn er unter anderem durch das Moment der Außergewöhnlichkeit gekennzeichnet ist (RIS-Justiz RS0047539), das heißt wenn besondere Umstände im Einzelfall vorliegen. Auch dieser (allgemeine) Grundsatz spricht gegen die Annahme, Prozess- und Vertretungskosten des Kindes im Verfahren außer Streitsachen…
…außer Acht gelassenen Umstände des Einzelfalls ergibt (RS0117791; RS0047564). Generell kann gesagt werden, dass ein Sonderbedarf durch Momente der Außergewöhnlichkeit, Dringlichkeit und Individualität bestimmt wird (RS0047539), also nicht mit weitgehender Regelmäßigkeit für die Mehrzahl der unterhaltsberechtigten Kinder zusteht (RS0047539 [T3]). Darunter fallen hauptsächlich Aufwendungen für die Erhaltung und Wiederherstellung der Gesundheit…
…Außergewöhnlichkeit, Dringlichkeit und Individualität bestimmt wird, also eben nicht mit weitgehender Regelmäßigkeit für die Mehrzahl der unterhaltsberechtigten Kinder anfällt (5 Ob 524/95; RIS-Justiz RS0047539 ua). Eine generelle Aufzählung all dessen, was als Sonderbedarf - der inhaltlich hauptsächlich die Erhaltung der (gefährdeten) Gesundheit, die Heilung einer Krankheit und die Persönlichkeitsentwicklung (insbesondere…
…gelassener Umstände des Einzelfalls ergibt (RIS Justiz RS0109908; RS0117791). 3.3 Sonderbedarf wird jeweils durch die Momente der Außergewöhnlichkeit, Dringlichkeit und Individualität bestimmt (RIS Justiz RS0047539); er fällt also nicht für die Mehrzahl der unterhaltsberechtigten Kinder mit weitgehender Regelmäßigkeit an. Darunter fallen hauptsächlich Aufwendungen für die Erhaltung und Wiederherstellung der Gesundheit…
…Durchschnittsbedarf) bewusst außer Acht gelassenen Umstände des Einzelfalls ergibt (RIS Justiz RS0117791; RS0047564; vgl RS0109908). Sonderbedarf wird durch Momente der Außergewöhnlichkeit, Dringlichkeit und Individualität bestimmt (RS0047539), tritt also nicht mit weitgehender Regelmäßigkeit bei der Mehrzahl der unterhaltsberechtigten Kinder auf (RS0047539 [T3]). Die Beurteilung, ob Sonderbedarf vorliegt, ist immer eine solche des…
…auch der Ansicht des Rekursgerichts entgegengetreten, es lägen keine besonderen Umstände vor, die für einen ausnahmsweisen Anspruch auf Ersatz der Anwaltskosten als Sonderbedarf sprächen (vgl RS0047539 [insb T6]). [17] 2.2. Darauf kommt es hier aber nicht an. Wenn das Rekursgericht ausführt, das Kind sei gar nicht zum Ersatz der Kosten…
…des Kindes zumutbar ist (RIS-Justiz RS0107179). Generell kann gesagt werden, dass ein Sonderbedarf durch Momente der Außergewöhnlichkeit, Dringlichkeit und Individualität bestimmt wird (RIS-Justiz RS0047539), also nicht mit weitgehender Regelmäßigkeit für die Mehrzahl der unterhaltsberechtigten Kinder zusteht (8 Ob 3/18a mwN). Darunter fallen hauptsächlich Aufwendungen für die…
… % der angebotenen Betreuungsstunden im Hort genützt werden. Wenn sich das Rekursgericht der Auffassung, die Momente der Außergewöhnlichkeit, Dringlichkeit und Individualität (vgl RIS Justiz RS0102068; RS0047539) seien im vorliegenden Fall gegeben, weshalb die Hortkosten den Bedarf des Kindes zuzurechnen seien, nicht angeschlossen hat, kann darin eine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung nicht erblickt werden…
…gelassenen Umstände des Einzelfalls ergibt (RS0117791; RS0047564; vgl RS0109908). Generell kann gesagt werden, dass ein Sonderbedarf durch Momente der Außergewöhnlichkeit, Dringlichkeit und Individualität bestimmt wird (RS0047539), also nicht mit weitgehender Regelmäßigkeit für die Mehrzahl der unterhaltsberechtigten Kinder zusteht (RS0047539 [T3]). Darunter fallen hauptsächlich Aufwendungen für die Erhaltung und Wiederherstellung der Gesundheit…
…Unterhaltsberechtigter über den durchschnittlichen Bedarf hinaus noch Sonderbedarf oder Individualbedarf haben. Solche Mehrkosten sind insbesondere durch die Momente der Außergewöhnlichkeit und Dringlichkeit bestimmt (RIS Justiz RS0047539). Dieser (allgemeine) Grundsatz spricht gegen die Annahme, Prozess- und Vertretungskosten des Kindes im Verfahren außer Streitsachen müssten vom Geldunterhaltsschuldner grundsätzlich immer aus dem Titel des…
…Bedarf muss dabei den Kriterien der Individualität, Außergewöhnlichkeit und Dringlichkeit entsprechen (10 Ob 61/05a; 10 Ob 20/13h; RIS Justiz RS0047539). 2.4 Sportliche Betätigung fällt für gewöhnlich unter den Regelbedarf (RIS Justiz RS0047395). Nur etwa die kostenaufwendige besondere Förderung spezieller sportlicher Interessen, die nicht mit…
…Regelbedarfs bewusst außer Acht gelassenen Umstände erwächst (RIS Justiz RS0047564, RS0117791). Solche Mehrkosten sind insbesondere durch die Momente der Außergewöhnlichkeit und Dringlichkeit bestimmt (RIS Justiz RS0047539). Die Abgeltung eines Sonderbedarfs hat Ausnahmecharakter. Der Zuspruch ist stets strengen Anforderungen zu unterwerfen. Bestehen gleichwertige Alternativen, die einen Sonderbedarf erübrigen, so genießt immer die…
…Einwendungen zu erheben. Seine Revision ist aber ohnehin aufgrund nachfolgender Überlegungen gerechtfertigt: Wie der Oberste Gerichtshof zuletzt in ÖA 1998, mit Hinweis auf RIS-Justiz RS0047539; sowie RZ 1995/30, SZ 63/81 ua 27 F 151 ausführte, ist der Sonder- oder Individualbedarf jener Bedarf, der dem unterhaltsberechtigten Kind infolge Berücksichtigung…
…ergibt (RIS Justiz RS0117791; vgl auch RS0047564; RS0109908). Gernerell kann gesagt werden, dass er durch Momente der Außergewöhnlichkeit, Dringlichkeit und Individualität bestimmt wird (RIS Justiz RS0047539), also nicht mit weitgehender Regelmäßigkeit für die Mehrzahl der unterhaltsberechtigten Kinder anfällt. Der Sonderbedarf betrifft inhaltlich hauptsächlich die Erhaltung der (gefährdeten) Gesundheit, die Heilung einer…
…2004] 22; Neuhauser in Schwimann, ABGB³ [2005] § 140 Rz 38). Zu ergänzen ist noch, dass nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (RIS-Justiz RS0047539) geltend gemachter Sonderbedarf grundsätzlich nur dann deckungspflichtig ist, wenn er unter anderem durch das Moment der Außergewöhnlichkeit gekennzeichnet ist, das heißt besondere Umstände im Einzelfall…
…des Kindes zumutbar ist (RIS Justiz RS0107179). Generell kann gesagt werden, dass ein Sonderbedarf durch Momente der Außergewöhnlichkeit, Dringlichkeit und Individualität bestimmt wird (RIS Justiz RS0047539), also nicht mit weitgehender Regelmäßigkeit für die Mehrzahl der unterhaltsberechtigten Kinder zusteht (4 Ob 120/09i mwN). Darunter fallen hauptsächlich Aufwendungen für die…
…“ und „Dringlichkeit“ entsprechen. Inhaltlich fallen darunter hauptsächlich Aufwendungen für Gesundheit und Persönlichkeitsentwicklung (Ausbildung, Talentförderung und Erziehung – RIS Justiz RS0047544 [T12]; vgl RS0047539). Da die Gewährung von Sonderbedarf Ausnahmecharakter hat, ist die – auch hier vorliegende – Überschreitung der „Prozentsatzkomponente“, der das Hauptgewicht bei der Unterhaltsbemessung…
…einer Krankheit und die Persönlichkeitsentwicklung (insbesondere Ausbildung, Talentförderung und Erziehung) des Kindes (RS0107180). Der Bedarf muss dabei den Kriterien der Individualität, Außergewöhnlichkeit und Dringlichkeit entsprechen (RS0047539). 1.2. In der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs wurden bereits mehrfach gesundheitsbedingte Aufwendungen, die nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung getragen werden, als Sonderbedarf anerkannt (vgl Gitschthaler…
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