Das Delikt des § 211 Abs 1 StGB setzt Verwandtschaft in gerader Linie zwischen den Beischlafpartnern voraus. Die Blutsverwandtschaft ist Tatbestandsmerkmal und muß im Strafverfahren von Amts wegen geprüft werden. Zivilrechtliche Vermutungen der Abstammung genügen nicht.
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