Keine Verweisung in das besondere außerstreitige Verfahren hat bei Streitigkeiten über die Wirksamkeit abweichender Vereinbarungen (§ 20 WEG) zu erfolgen. § 26 Abs 1 Z 5 WEG sieht daher nur in den Angelegenheiten der Zulässigkeit eines vereinbarten oder der Festsetzung eines abweichenden Verteilungsschlüssels für Aufwendungen unter Hinweis auf § 19 Abs 2 WEG das Außerstreitverfahren vor, nicht aber zur Prüfung der Rechtswirksamkeit eines § 20 WEG widersprechenden Vertrages. Es bleibt dann bei dem Grundsatz des § 1 AußStrG, wonach das außerstreitige Verfahren nur dort Platz greift, wo es ausdrücklich oder doch unzweifelhaft schlüssig durch gesetzliche Anordnung anzuwenden ist.
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