Soweit der Medieninhaber zu erkennen gibt, daß er selbst am Gewähren der Zugabe beteiligt ist, hat sich die Rechtslage durch den gegenüber § 1 Abs 1 ZugG und § 28 UWG aF geänderten Wortlaut des § 9 a Abs 1 UWG nicht geändert.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden