Um Art 61 EPÜ rankt sich, wie Regel 13 bis 16 AusführungsO zum EPÜ und das in Art 61 EPÜ gleichfalls angesprochene, gemäß Art 164 Abs 1 EPÜ einen Bestandteil des Übereinkommens bildende Anerkennungsprotokoll zeigen, ein kompliziertes Verfahrensgerüst. Dieser gesetzgeberische Aufwand ist eine Folge der Entscheidung der vertragschließenden Staaten, das europäische Patenterteilungsverfahren zur Entlastung des Europäischen Patentamtes von Streitigkeiten über Fragen der materiellen Patentberechtigung freizuhalten und Entscheidungen darüber den zuständigen nationalen Spruchkörpern zu überlassen. Dabei muß die nationale Entscheidung nicht wörtlich mit der Formulierung des Art 51 Abs 1 EPÜ übereinstimmen; aus ihr muß sich aber auf jeden Fall eindeutig ergeben, daß der Kläger (Antragsteller) der nach Art 60 Abs 1 EPÜ Berechtigte ist.
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