Wenngleich eine dem Art 61 EPÜ entsprechende Regelung für die Durchsetzung des materiellrechtlichen Anspruches auf Erfindernennung fehlt, so geht doch aus Regel 18 Abs 2 AusführungsO zum EPÜ hervor, daß hier gleichfalls die Entscheidung den nationalen Spruchkörpern überlassen wurde. Reicht nämlich ein Dritter beim Europäischen Patentamt eine rechtskräftige Entscheidung ein, aus der hervorgeht, daß der Anmelder oder Patentinhaber verpflichtet ist, ihn als Erfinder zu nennen, wo wird er auf der veröffentlichten europäischen Patentanmeldung und auf der europäischen Patentschrift als Erfinder vermerkt.
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