Sowohl für Klagen gemäß Art 1 Abs 1 EPÜ in Verbindung mit dem Anerkennungsprotokoll als auch für Ansprüche auf Erfindernennung gemäß Art 62 EPÜ in Verbindung mit Regel 18 Abs 2 AusführungsO zum EPÜ im Zuge des Verfahrens über eine europäische Patentanmeldung sind jedenfalls ab dem Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung gemäß § 23 Abs 1 PatV-EG sinngemäß die §§ 20, 57 Abs 1 und § 102 Abs 2 Z 6 PatG anzuwenden ist, also das Österreichische Patentamt zur Entscheidung berufen.
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