Das Verfahren zur Erteilung eines europäischen Patentes ist dadurch gekennzeichnet, daß das Europäische Patentamt weder die Richtigkeit der Erfindernennung (Regel 17 Abs 2 AusführungsO zum EPÜ, welches gemäß Art 164 Abs 1 EPÜ Bestandteil des Übereinkommens ist), noch die materielle Berechtigung des Patentanmelders prüft. Gemäß Art 60 Abs 3 EPÜ gilt vielmehr im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt der Anmelder als berechtigt, das Recht auf das europäische Patent geltend zu machen. Damit sollte das Europäische Patentamt im Erteilungsverfahren vor der zeitlich und sachlich unter Umständen sehr aufwendigen Suche und Bestimmung des wahren Berechtigten befreit werden.
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