Das Anerkennungsprotokoll findet auf Klagen Anwendung, mit denen der nach Art 60 Abs 1 EPÜ Berechtigte gegen den Anmelder den Anspruch auf Erteilung eines europäischen Patentes geltend macht, wobei aber die nähere inhaltliche Ausgestaltung der das Erfinderprinzip in Art 60 Abs 1 EPÜ schützenden Klage der nationalen Gesetzgebung überlassen ist.
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