Der Kammeranwalt ist gemäß § 47 DSt 1990 legitimiert, eine Berufung gegen das Disziplinarerkenntnis zu erheben. Ob er das Rechtsmittel aus Eigenem erhoben hat oder über Weisung, ist ohne Bedeutung. Es ist Sache des Kammeranwaltes zu beurteilen, ob er bei Erhebung einer Berufung an eine Weisung gebunden ist und wer berechtigt wäre, eine Weisung zu erteilen. Die OBDK hat dies nicht zu überprüfen, sondern hat über die vom Kammeranwalt erhobene Berufung zu entscheiden.
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