Ungeachtet des Umstandes, daß nach § 145 Abs 1 ASVG der Krankenversicherte, dem Anstaltspflege nach § 144 ASVG gewährt wird, in eine bestimmte öffentliche Krankenanstalt einzuweisen ist, wird zwischen dem Krankenanstaltenträger und dem derart in eine Krankenanstalt Eingewiesenen eine dem bürgerlichen Recht unterliegender Aufnahmevertrag abgeschlossen. Die Einweisung erfolgt auch nur in Form der Ausstellung eines Kostenverpflichtungsscheins.
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