Will der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht beenden und verschweigt er bewußt die Nichtverlängerung der Beschäftigungsbewilligung unter Aufforderung des Arbeitnehmer weiterzuarbeiten, ist er verpflichtet auch eine Berufung gegen den die Verlängerung abweisenden Bescheid zu erheben um die Wirkung des § 7 Abs 7 AuslBG herbeizuführen (§ 48 ASGG).
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