Kündigungsgründe, die in der schriftlichen Kündigung nicht geltend gemacht worden sind, können daher nicht nachträglich zur Rechtfertigung der Kündigung herangezogen werden (vgl § 32 Abs 1 VBG 1948). (§ 48 ASGG).
…außerdem eine wesentliche Beweisfunktion, weil ein im Kündigungsschreiben nicht angeführter Kündigungsgrund nach der ständigen Rechtsprechung nicht mehr nachträglich zur Rechtfertigung der Kündigung herangezogen werden kann (RS0081694). [23] Diesen Zwecken des § 32 Abs 1 VBG 1948 genügt aber grundsätzlich auch die Übermittlung eines Faksimiles des im Original vom…
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