Voraussetzung eines im Sinne des § 3 ArbVG auch im Geltungsbereich des § 8 Abs 1 AÜG vorzunehmenden Entgeltvergleiches ist, daß diesbezüglich eine wirksame Kompensationsmöglichkeit besteht. Eine höhere, die tatsächlichen Aufwendungen übersteigende Aufwandsentschädigung kann nicht schlechthin und ohne weiteres der unterkollektivvertraglichen Entlohnung gegenübergestellt und zugeschlagen werden (§ 48 ASGG).
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