Die Haftung ohne Verschulden nach § 28 Abs 1 FinStrG dient der - durchaus verfassungskonformen - Zielrichtung, nicht deliktsfähige juristische Personen und Vermögensmassen ohne Rechtspersönlichkeit für finanzielle Vorteile in Anspruch zu nehmen, die ihnen durch bestimmte Finanzdelikte, welche der jeweilige Täter in einer Organfunktion verübte, zuflossen.
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