Die bloße Antragstellung vermag die Vorlage grundbuchsfähiger Urkunden schon deswegen nicht zu ersetzen, weil der Antrag in allgemeinen - so auch hier - nicht den formalen Erfordernissen einer Grundbuchsurkunde entspricht.
…GBG Rz 40). Die bloße Antragstellung kann die Vorlage einer grundbuchsfähigen Urkunde nicht ersetzen, weil der Antrag den formalen Erfordernissen einer Grundbuchsurkunde nicht entspricht (RS0060779). Schon deshalb war die Abweisung des Grundbuchsantrags zu bestätigen. Da keine Unterschrift sämtlicher Liegenschaftseigentümer vorliegt, kommt auch eine Vormerkung nicht in Betracht (vgl Verweijen in…
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