Ein reibungsloses Zusammenwirken zwischen dem Betriebsinhaber und dem Betriebsrat als Vertreter der Belegschaft macht es erforderlich, daß dem Betriebsinhaber mitgeteilt wird, wer Belegschaftsvertreter ist. Dies bezweckt - neben der Auslösung der Rechtswirkungen des § 59 Abs 1 ArbVG - auch § 57 ArbVG.
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