§ 1496 ABGB bezieht sich nicht auf Fälle, in denen einzelne Rechtschutzgesuche beim zuständigen und voll funktionsfähigen Gericht nicht eingebracht werden können, weil der (Landesgesetzgeber) Gesetzgeber für sie eine andere Behörde bzw ein anderes Verfahren bestimmt hat. (hier: § 70 oö JagdG 1964).
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