Da auch auf betrieblicher Ebene zu verlangen ist, dass die Willensbildung in der Vertretung der Arbeitgeberinteressen und Arbeitnehmerinteressen gegenüber der anderen Seite unbeeinflusst und unabhängig erfolgen kann, ist die Ausnahmebestimmung des § 36 Abs 2 Z 3 ArbVG aus dem Gesichtspunkt der Gegnerfreiheit sachlich gerechtfertigt.
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