Mit der durch die 39.ASVGNov BGBl 1983/590 erfolgten Änderung des § 97 Abs 2 ASVG ist die bis drei Monate rückwirkende Erhöhung der Pension infolge Zuerkennung des Hilflosenzuschusses weggefallen. Der Hilflosenzuschuß wird, wie auch andere Leistungen aus der Sozialversicherung, erst ab Antragstag gewährt.
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