Hat das Exekutionsgericht die Versteigerungsbedingungen für eine gemeinschaftliche Liegenschaft im Verfahren nach § 352 EO schon durch Beschluß festgestellt, so ist für eine pflegschaftsbehördliche Genehmigung auf keinen Fall mehr Raum. Dies gilt nicht nur für die Versteigerungsbedingungen, die schon im Teilungsverfahren festgestellt wurden, sondern in gleicher Weise für die erst im Exekutionsverfahren festgestellten Versteigerungsbedingungen.
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