Die Unterlassung der Durchführung von Arbeiten, die dem Vermieter gemäß § 19 Abs 2 MRG aufgetragen wurden, wegen Uneinigkeit der Liegenschaftsmiteigentümer hinsichtlich der Durchführung der Arbeiten ist nicht als "Undurchführbarkeit" der Arbeiten im Sinne des § 19 Abs 2 2.Satz MRG anzusehen.
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